Gibt es in der Chefetage des Bundes­wirtschafts­ministeriums eine spezielle Auffassung von Rechtstreue? (Bild: Jörg Zägel/​Wikimedia Commons)

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli einem Gesetzespaket zugestimmt, in dessen Mittelpunkt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) steht. Dieses heißt nunmehr "Gebäudemodernisierungsgesetz" (GModG).

Die Namensänderung rührt nicht daher, dass die "Abschaffung des Heizungsgesetzes" ein Akt der Modernität gewesen wäre. Vielmehr waren mit der Novelle weitreichende Änderungen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) bis zum 30. Juni 2026 umzusetzen. 

Die Vorgaben der Richtlinie atmeten noch den Geist des Green Deal der EU. Der erscheint nun angesichts der aktuell herrschenden politischen Ambitionen aus der Zeit gefallen. Aber er ist geltendes Gesetz.

Die fortschrittlichen Anforderungen der EU hatte die Bundeswirtschaftsministerin per Copy and Paste ins deutsche Gesetz schreiben lassen, allerdings unvollständig und offensichtlich lustlos und unambitioniert.

Seltsam ist dabei, dass dieser wirklich modernisierende Teil des neuen Gesetzes zwar in der Fachwelt eine große Rolle spielt, in den Berichten der deutschen Medien aber so gut wie nicht vorkam.

Ungeliebte Sanierungspflicht für öffentliche Gebäude

Das aber wäre angebracht gewesen. Denn die EU-Vorgaben werden durch das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht im Verhältnis eins zu eins umgesetzt, sondern eher im Verhältnis eins zu 0,7. Das neue Gesetz ist, der Auslassungen wegen, an etlichen Stellen offenkundig EU‑rechtswidrig. Man wird sehen, ob die EU-Kommission Deutschland das durchgehen lassen wird.

Dass die Vorgaben aus Brüssel bei der aktuellen Bundesregierung nicht sonderlich auf Gegenliebe stoßen, hat Gründe. So betont die EU-Kommission die "Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen".

Daraus resultiert eine Sanierungspflicht für den öffentlichen Gebäudebestand, die ein wichtiges Element bei der Durchsetzung des Standards "Nullenemissionsgebäude" im Neubau wie im Bestand bis 2050 ist.

Der Bund aber hat kein Geld. Er will folglich, auch wenn es wirtschaftlich wäre, nicht in Gebäudeenergieeffizienz investieren müssen. Geld für die Rüstung hat für den Bund Priorität gegenüber wirtschaftlichem Management seiner Gebäude.

Ob beispielsweise das Kasernen-Neubau- und ‑Sanierungsprogramm, das derzeit im Bundesverteidigungsministerium konzipiert wird, dem Geist der Vorgaben aus Brüssel entsprechen wird, ist offen – und zugleich geheim. Denn für militärische Gebäude wurde, eine Option der EU nutzend, in das GModG eine Ausnahmeklausel eingeschoben. Kasernen müssen also nicht wirtschaftlich ausgelegt werden, sie dürfen es aber, wenn das Geld reicht.

Wissenschaftlicher Dienst hatte "verfassungsrechtliche Zweifel"

Die ursprüngliche, vom Kabinett beschlossene Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die das Betreiben fossiler Heizungen auch nach 2045 erlaubte, war allerdings, bezogen aufs deutsche Recht, ebenfalls rechtswidrig.

Zu den prominenteren Stimmen, die darauf hinwiesen, gehört der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages. Dieser befasste sich in einem Gutachten vom 8. Juni 2026 mit der Neuregelung der Wärmeversorgung in Gebäuden, speziell mit der geplanten Streichung des bislang in Paragraf 72 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Verbots, Heizkessel auch noch 2045 und danach mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, sowie auch mit der sogenannten Bio‑Treppe.

Bild: Wuppertal Institut

Jochen Luhmann

studierte Mathematik, Volks­wirtschafts­lehre und Philosophie und promovierte in Gebäude­energie­ökonomie. Er war zehn Jahre als Chef­ökonom eines Ingenieur­unternehmens und 20 Jahre am Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie tätig. Er ist im Beirat der Vereinigung Deutscher Wissen­schaftler und dort Mitglied der Studien­gruppe Europäische Sicherheit und Frieden.

Der Wissenschaftliche Dienst kam zu dem wenig überraschenden Ergebnis: "Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, insbesondere ob die Verteilung der Reduktionslasten über die Zeit durch das GModG verhältnismäßig ausgestaltet ist."

Anders gesagt: Das neue "Heizungsgesetz" kann dazu führen, dass das gesetzliche Ziel Klimaneutralität 2045 verfehlt wird oder – damit das nicht geschieht – künftige Generationen unverhältnismäßig mehr an Treibhausgas-Reduktion zu leisten haben.

Die Prüfung des Gesetzentwurfs durch das Bundesjustizministerium auf Rechtsförmlichkeit wurde übrigens aus Zeitgründen nicht abgeschlossen. Darauf war im Anschreiben der Kabinettsvorlage auch hingewiesen worden.

Dessen ungeachtet hatte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundeswirtschaftsministerium, Gitta Connemann, die Stirn, im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie am 20. Mai zu behaupten, der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz sei vom Bundesjustizministerium (sowie vom Innenministerium) auf mögliche Rechtswidrigkeit geprüft worden – mit dem Ergebnis, er sei verfassungs- und europarechtskonform. Das erinnert in seiner Dreistigkeit schon an Trumpsche Kommunikationssitten.

Koalition ist gewillt, eine gesetzwidrige Politik durchzuziehen

In den Regierungsfraktionen scheint hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechtstreue doch ein anderer Geist zu herrschen als innerhalb der Chefetage des Wirtschaftsministeriums.

Schließlich bringt die vermutete fehlende Rechtskonformität der Neuregelung reale Risiken mit sich. Sollte das Bundesverfassungsgericht zentrale Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, droht ein Regelungsvakuum.

Das wäre dann durch Übergangsregelungen des Gerichts zu überbrücken, bis der Bundesgesetzgeber kurzfristig eine Neuregelung geschaffen hat. Auf diese Besorgnis wies der Stadtstaat Hamburg in seiner Beschlussvorlage im Bundesrat hin – mit der er im Übrigen auch die Verweisung an den Vermittlungsausschuss forderte, was aber im Plenum des Bundesrates nicht durchkam.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit beschäftigte die Gemüter im Bundestag offenkundig stark genug, dass auf der Zielgeraden noch eine Ergänzung ins Gebäudemodernisierungsgesetz eingefügt und als Paragraf 42a der folgende Auftrag an die Bundesregierung aufgenommen wurde:

"In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas‑/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach Paragraf 3 Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes sicherzustellen."

Damit dürfte den Vorhaltungen zumindest in Bezug auf Inkompatibilität mit dem Klimaschutzgesetz und in diesem Sinne mit dem Grundgesetz die Spitze genommen sein.

Das entscheidende Signal aus der Koalition ist aber weiterhin: Wir wollen eine gesetzwidrige Politik durchziehen. Klimaschützer, Umweltverbände und später die Gerichte mögen bellen – die Karawane zieht weiter. Und wir, die Regierenden, entziehen den Organisationen auch noch Klagebefugnisse.

Absehbare Fehlinvestitionen in unrentable Leitungsnetze

In den sogenannten "Heizungsgesetzen" geht es natürlich nicht nur um die Eigenschaften der Heizungen selbst, sondern auch um die zugeführten Energieträger.

Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel im 2023 novellierten Gebäudeenergiegesetz der Ampel-Regierung war eine Anforderung an die Erneuerbaren-Qualität des Energieträgers, mit dem eine Heizung betrieben wird. Die Heizung beziehungsweise ihr Austausch boten lediglich den Anknüpfungspunkt für eine Regulierung.

Klimapolitisch geöffnet hat sich dieser Weg, weil mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Endenergieträger Elektrizität auf den Pfad der Voll-Dekarbonisierung geschickt worden war.

Das soll nun mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entsprechend auch für den Endenergieträger Gas und für "flüssige Brennstoffe" geschehen. Elektronen und Moleküle werden gleichbehandelt. Das wird die Aufgabe des kommenden "Grüngasquotengesetzes" sein.

Erschwerend ist allerdings, dass die beiden Haupt-Endenergieträger – Strom und Gas – jeweils leitungsgebunden sind. Denkt man weiter, kommt man zwangsläufig auf den Schluss, den das Land Mecklenburg-Vorpommern als Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht hat (wo er ohne Mehrheit blieb):

"Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Technologieoffenheit, um Flexibilität für die zukünftige Wärmeversorgung zu schaffen. Es ist jedoch weder wirtschaftlich noch praktikabel, im Sinne einer absoluten Entscheidungsfreiheit der Eigentümer parallele leitungsgebundene Infrastrukturen flächendeckend vorzuhalten und zu dekarbonisieren. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine rechtlich verbindliche Verzahnung des Gebäudeenergierechts mit den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung für zwingend geboten. Dies gilt insbesondere, um den Kommunen Planungssicherheit bei der Ausweisung von Wärmenetzen und der Ausgestaltung von Anschluss- und Benutzungszwängen zu geben sowie Fehlinvestitionen in unrentable Leitungsnetze zu vermeiden."

 

Abgesehen von der Klima-Problematik muss der Stil Sorgen bereiten, mit dem Verfassungsorgane in Deutschland neuerdings miteinander umgehen. Die schlicht unrichtige Behauptung der Regierungsvertreterin im zuständigen Ausschuss des Bundestages scheint kein Einzelfall zu sein. Es scheint sich um eine kalkulierte Kommunikationsstrategie zu handeln.

Anders jedenfalls wäre kaum zu verstehen, was der Stadtstaat Hamburg in seinem erwähnten Vorschlag an das Plenum des Bundesrates, das Gesetz abzulehnen und an den Vermittlungsausschuss zu überweisen, damit es zu einem fachlich substanziellen Austausch zwischen Bund und Ländern kommen könne, in der Begründung aufgeschrieben hat:

"Abschließend merkt der Bundesrat an, dass die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf einen frühzeitigen fachlichen Austausch mit den Ländern verweist. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Einmalig am 9. Oktober 2025 wurden von der Bundesregierung im Rahmen der Veranstaltung 'Fachaustausch Bund-Länder-Arbeitskreis GEG zur Umsetzung der EPBD' erste Erkenntnisse aus den von der Bundesregierung beauftragten Gutachten vorgestellt. Ein von den Ländern mehrfach eingeforderter inhaltlicher Austausch fand nicht statt, da die Bundesregierung weder zur Vorbereitung noch im Anschluss an den Termin Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen gab es keine weitere Gelegenheit zu einem frühzeitigen fachlichen Austausch. Die wesentlichen Änderungen, die durch das Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt werden sollen, wurden zu keinem Zeitpunkt mit den Ländern geteilt."

Hamburg wollte mit diesem Antrag feststellen lassen: Die Regierung lügt zum Verfahren.

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