Eingang zum Bundesverfassungsgericht mit einem Bundesadler-Schild, auf dem Bundesverfassungsgericht steht.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist das höchste Gericht der Republik. (Bild: Jochen Zick/​action press/​BdB/​Flickr)

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Verfassungsbeschwerde gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz eingereicht. Gemeinsam mit vier jungen Mieterinnen und Mietern zieht die Organisation damit vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Kläger:innen kritisieren vor allem, dass das Gesetz den Einbau und Betrieb von Öl- und Gasheizungen weiter ermöglicht. Aus Sicht der Umwelthilfe reichen die Vorgaben im Gebäudegesetz damit nicht aus, um die Klimaziele im Gebäudesektor einzuhalten. 

"Wir wollen überprüfen lassen, ob ein Gesetz Bestand haben kann, das den Ausstieg aus fossilen Heizungen deutlich abschwächt und damit das Erreichen der verbindlichen Klimaziele extrem gefährdet", sagt DUH-Geschäftsführerin Barbara Metz. Die Bundesregierung könne zwar einzelne Regeln verändern, nicht aber den gesetzlichen Rahmen für die Wärmewende, nämlich die europäische Gebäuderichtlinie.

Dieses EU-Rahmengesetz verpflichtet Deutschland dazu, die CO2-Emissionen von Gebäuden durch energetische Sanierungen oder durch den Austausch von fossilen Heizungen zu senken.

Einbau fossiler Heizungen selbst in Neubauten wieder möglich 

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, das Ende Juli in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD die Regeln für den Heizungstausch deutlich gelockert. Die bisherige Vorgabe, nach der neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Neue Öl- und Gasheizungen können damit weiterhin in Bestands- und Neubauten eingebaut werden.

Stattdessen soll ab 2029 ein zunächst kleiner, dann schrittweise steigender Teil des fossilen Heizöls oder Erdgases durch Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen ersetzt werden, etwa durch sogenanntes Bioöl oder Biomethan. Ab 2040 liegt dieser Mindestanteil bei 60 Prozent. Einen weiteren Anstieg bis auf 100 Prozent schreibt das Gesetz nicht vor.

Biomethan und andere alternative Brennstoffe gibt es bereits heute, allerdings nur in begrenzten Mengen. Ob künftig genug davon verfügbar sein wird, um einen größeren Teil der Öl- und Gasheizungen zu versorgen, ist umstritten.

Auch die für 2028 geplante "Grüngasquote" reicht aus Sicht der Umwelthilfe nicht aus. Sie soll Gasversorger verpflichten, einen zunächst geringen und später steigenden Anteil erneuerbarer Gase zu verkaufen. Wie hoch die Quote genau ausfallen wird, muss die Bundesregierung allerdings noch in einem eigenen Gesetz festlegen.

"Mieter zahlen für eine Entscheidung, die sie selbst nicht treffen können"

Die Kläger rechnen deshalb aufgrund der Gesetzesänderung mit deutlich höheren Treibhausgasemissionen. Nach Berechnungen des Öko-Instituts im Auftrag der DUH könnten bis 2040 allein im Gebäudesektor bis zu 172 Millionen Tonnen zusätzliche Treibhausgase ausgestoßen werden. Das sei besonders problematisch, weil Deutschland schon jetzt Gefahr laufe, in den kommenden Jahren mehr Treibhausgase auszustoßen, als mit seinen Klimazielen vereinbar ist.

Neben einer geöffneten Gastherme steht ein Monteur und schaut stirnrunzelnd in seine Unterlagen auf einem Klemmbrett.
Gasheizungen dürfen wieder neu eingebaut und noch lange betrieben werden. Dies wird allerdings immer teurer. (Bild: Andrea de Martin/​Shutterstock)

Für Barbara Metz fehlt damit ein klarer Fahrplan für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Gebäudesektor. Das Gesetz führe weder zur Treibhausgasneutralität noch schaffe es ausreichend Planungssicherheit für Bürger:innen und Unternehmen.

Metz kritisiert zudem die sozialen Folgen. Die derzeit hohen Ölpreise und künftig steigende Gaspreise zeigten, welche finanziellen Risiken mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verbunden seien. Derzeit kostet Heizöl 1,74 Euro je Liter und damit mehr als im Durchschnitt des Krisenjahres 2022. Auch Gas könnte in den kommenden Jahren deutlich teurer werden.

"Vor allem Mieterinnen und Mieter zahlen am Ende die Rechnung für eine Heizungsentscheidung, die sie selbst gar nicht treffen können", sagt Metz. Deshalb brauche es klare Schutzklauseln für Mieter:innen. Diese fehlten im Gebäudemodernisierungsgesetz.

"Dieses Gesetz ist nicht auf Klimaneutralität gerichtet"

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die Verfassungsbeschwerde für die Umwelthilfe in Karlsruhe eingereicht hat, sieht durch das Gebäudemodernisierungsgesetz auch Vorgaben des Grundgesetzes verletzt. Artikel 20a verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen zu schützen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wird das Gesetz diesem Auftrag nicht gerecht, weil es den langfristigen Betrieb fossiler Heizungen weiterhin ermöglicht.

Ein weiterer zentraler Punkt der Beschwerde betrifft die Folgen für jüngere und künftige Generationen. Dabei berufen sich die Kläger auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021. Damals hatte das Gericht Teile des Klimaschutzgesetzes von 2019 für vefassungswidrig befunden.

Zwar waren darin konkrete Emissionsminderungen bis 2030 festgelegt, für die Zeit danach fehlten jedoch ausreichende Vorgaben. Das Gericht sah die Gefahr, dass notwendige Einsparungen dadurch in die Zukunft verschoben werden und später umso drastischer ausfallen müssen.

Eine ähnliche Verschiebung sehen die Beschwerdeführenden nun beim Gebäudemodernisierungsgesetz. Werden heute neue Öl- und Gasheizungen eingebaut und über viele Jahre betrieben, verursachen sie auch künftig Emissionen und verbrauchen einen Teil des begrenzten CO2-Budgets. Je mehr davon heute aufgebraucht wird, desto weniger Spielraum bleibt später.

 

"Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 mit dem Klimabeschluss entschieden, dass das Handeln des Staates auf Klimaneutralität gerichtet sein muss. Dieses Gesetz ist nicht auf Klimaneutralität gerichtet", sagt Remo Klinger. Darin sieht er einen gravierenden Verstoß gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichts.

Für Anwalt Klinger ist das Gebäudemodernisierungsgesetz auch aus formalen Gründen verfassungswidrig. Demnach hätte der Bundesrat mitentscheiden müssen, weil das Gesetz auch die Bundesländer betrifft. Das sei nicht geschehen. Auch das sei Teil der Verfassungsbeschwerde.

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