In Energiegemeinschaften sollen Bürgerinnen und Bürger, lokale Behörden und kleine Unternehmen ihre Energie zunehmend selbst erzeugen und gemeinschaftlich nutzen. So können sie Solaranlagen auf gemeinsam genutzten Dächern oder gemeinsame Windkraftanlagen betreiben, um sich und die Nachbarschaft mit Strom zu versorgen.

Die Europäische Union unterstützt solche Initiativen politisch und finanziell. Dazu beschloss sie 2018 und 2019 zwei Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten zügig in nationales Recht umgesetzt werden sollten. Außerdem stellte die EU mehrere Milliarden Euro Fördermittel für die Energiegemeinschaften bereit.

 

Die EU betrachtet Energiegemeinschaften als wirksames Mittel, um ihre Klima- und Energieziele zu erreichen. Die Erwartung ist, dass diese Gemeinschaften 2030 nicht weniger als 17 Prozent der Wind- und 21 Prozent der Solarleistung Europas bereitstellen.

Diese Annahmen sind jedoch viel zu optimistisch, wie der Europäische Rechnungshof in einem jetzt veröffentlichten Sonderbericht feststellt. Dazu gebe es in der EU schlicht und ergreifend zu wenige Energiegemeinschaften.

So hatte die EU 2022 in ihrer Strategie für Solarenergie angepeilt, dass es 2025 in jeder Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens eine Energiegemeinschaft zur Erzeugung erneuerbarer Energien geben sollte. Dieses Ziel ist insgesamt weitgehend verfehlt worden, stellen die EU-Prüfer in ihrem Bericht fest.

Länder setzen EU-Richtlinien nur sehr schleppend um

Dabei ist das Bild in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich: So haben Dänemark, die Niederlande und Irland gute Fortschritte erzielt, Deutschland liegt nicht weit dahinter.

Dagegen sind Polen und Italien noch sehr weit von dem EU-Ziel für Energiegemeinschaften entfernt. In Rumänien fanden die Prüferinnen und Prüfer sogar nur eine einzige Energiegemeinschaft, die auch noch keine eigenen Energieanlagen betreibt. 

Auch in Polen gibt es einen Solarboom, stark mitgetragen von Privathaushalten. Energiegemeinschaften sind bislang kein Modell. (Bild: Jarek Wilkiewicz/​Shutterstock)

"Die Erreichung der Klima- und Energieziele ist für die EU ein Wettlauf mit der Zeit. Von Bürgern erzeugte Energie stellt in der Theorie die ideale Lösung dar, ist aber in der Praxis schwer umzusetzen", erklärte João Leão, der als Mitglied des Rechnungshofs für die Prüfung zuständig war.

"Die EU muss nun rechtliche Hürden und technische Hindernisse beseitigen, damit das Konzept der Bürgerenergie auch tatsächlich funktioniert", fordert der Prüfer.

Mit zwei Richtlinien zu erneuerbaren Energien und zum Strommarkt wollte die EU rechtliche Grundlagen schaffen, die den Energiegemeinschaften ihre Arbeit erleichtern. Die beiden Richtlinien hätten bis Ende 2020 und Mitte 2021 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden sollen.

Für Italien, die Niederlande, Polen und Rumänien sah sich der Rechnungshof das näher an. Im Juli 2025 hatte hier nur Italien alle Artikel zu Energiegemeinschaften aus den beiden Richtlinien in eigenes Recht gefasst. In den drei anderen Ländern gab es auch vier Jahre nach Fristende immer noch mehr oder weniger große Lücken.

Rechtliche Unsicherheiten bremsen

Die EU-Kommission reagierte auf die Fehlstellen allerdings zurückhaltend und nachsichtig – mit Aufforderungsschreiben und Stellungnahmen. Sie hätte diese Fälle auch zügig dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen können. Diese Möglichkeit nutzte sie zumindest bis Juli 2025 nicht.

Wie die rechtlichen Bestimmungen zu Energiegemeinschaften in Deutschland umgesetzt wurden, hat der Rechnungshof nicht untersucht. Es ist allerdings bekannt, dass es hier ebenfalls Verzögerungen gab. Eine entsprechende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinien wurde erst im November 2025 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. 

Rechtliche Probleme ergeben sich EU-weit auch aus Unklarheiten darüber, was überhaupt unter einer Energiegemeinschaft zu verstehen ist. Nach Einschätzung der Prüfer sind die Definitionen der EU ungenau und führten zu Verwirrung.

Unklar sei nicht nur, welche Zusammenschlüsse als Energiegemeinschaft gelten, sondern auch, wie eine solche aufgebaut sein soll, wie der von ihr erzeugte Strom gemeinsam genutzt und wie überschüssiger Strom verkauft werden soll. Diese rechtliche Ungewissheit berge die Gefahr, dass die Bürger sich nicht beteiligen, und behindere letztlich die Gründung von Energiegemeinschaften, heißt es.

Dies gelte ganz besonders für Mehrfamilienhäuser, in denen fast die Hälfte der EU-Bevölkerung lebe. Neben den bestehenden Eigentümergemeinschaften, die mit der Verwaltung der Gebäude betraut seien, müsse ein zusätzlicher Rechtsträger geschaffen werden. Dies erhöhe den Verwaltungsaufwand, bemängelt der Bericht.

Engpässe bei Netzen und Speichern

Dazu kommen technische Schwierigkeiten: Neue Anlagen werden aufgrund von Netzüberlastungen nur verzögert oder gar nicht ans Netz angeschlossen, was die Entstehung von Energiegemeinschaften verlangsamt.

Der Rechnungshof erklärt das zum Teil damit, dass Stromerzeugung und ‑verbrauch nicht gleichzeitig erfolgen. Solaranlagen erzeugen rund um die Mittagszeit am meisten Strom, während die Nachfrage der Haushalte am frühen Morgen und am Abend am größten ist.

Neben Projekten für erneuerbare Energien sollten daher nach Ansicht der Rechnungsprüfer Lösungen für mehr Netzflexibilität, speziell Energiespeicher, eingeplant werden. Dies könne dazu beitragen, Angebot und Nachfrage in Echtzeit miteinander in Einklang zu bringen, die Netzlast zu verringern und den Verbrauch von selbst erzeugtem Strom zu fördern.

Die EU-Kommission habe jedoch die Energiegemeinschaften bislang nicht ausreichend dabei unterstützt, Speicherkapazitäten zu schaffen. Dadurch sei die Chance verpasst worden, den Energiegemeinschaften Auftrieb zu verleihen.

 

Der Rechnungshof weist auch darauf hin, dass Energiegemeinschaften europäische Fördermittel aus verschiedenen Quellen nutzen können. Dazu gehören der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).

Allein in der ARF sollen 5,2 Milliarden Euro für Energiegemeinschaften vorgesehen sein, die Solaranlagen, Windräder oder andere Anlagen für erneuerbare Energien errichten wollen. Diese Gelder müssten bis Dezember 2026 ausgezahlt werden.

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